Satzung

Stadtseniorenrat Göppingen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

„Stadtseniorenrat Göppingen e.V."

und wird im folgenden Stadtseniorenrat genannt.

(2) Der Stadtseniorenrat hat seinen Sitz in Göppingen

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Stadtseniorenrat ist die Vertretung der älteren Bürgerinnen und Bürger der Stadt Göppingen. Er arbeitet unabhängig, ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Stadtseniorenrat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Stadtseniorenrat Göppingen ist als gemeinnützig anerkannt.

(2) Der Stadtseniorenrat tritt für die Interessen älterer Menschen in Göppingen ein und versteht sich als ein Organ des Informationsaustausches, der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschafts-politischem Gebiet.

(3) Der Stadtseniorenrat betreibt gezielte Öffentlichkeitsarbeit und macht staatliche und kommunale Behörden aufmerksam auf die Themen, Anliegen und Probleme, älterer Menschen und wirkt an deren Lösung mit. Der Stadtseniorenrat führt Beratungen, Informationsveranstaltungen und sonstige Beratungen in alltäglichen Fragen durch.

(4) Der Stadtseniorenrat führt keine rechtliche Beratung durch.

(5) Der Stadtseniorenrat Göppingen ist Mitglied im Kreisseniorenrat Göppingen und dadurch auch im Landesseniorenrat Baden-Württemberg.

(6) Der Stadtseniorenrat kümmert sich um die Angelegenheiten älterer Menschen. Der Stadtseniorenrat unterhält aber selbst keine eigenen Einrichtungen der Seniorenarbeit.

(7) Mittel des Stadtseniorenrats dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtseniorenrats. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtseniorenrats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Stadtseniorenrats können werden:


a) Privatpersonen, die die Ziele und die Arbeit des Stadtseniorenrats vertreten und unterstützen wollen.

b) Organisationen, Initiativen und Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Seniorenarbeit, Beratung und Betreuung für die ältere Generation in der Stadt Göppingen tätig sind;


(2) Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach § 6 Absatz 1a) -c). Über die Ablehnung der Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 6 Absatz 1a) -e).

(3) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Stadtseniorenrats zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand nach § 6 Absatz 1a) -e). Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats eine Beschwerde, gerichtet an den Vorstand, zulässig.

(5) Der Stadtseniorenrat erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest; vgl. § 5 Abs. 2 Buchst. d).

§ 4 Organe

(1) Organe des Stadtseniorenrats sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Stadtseniorenrats ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus

a) den Einzelmitgliedern nach § 3) Abs. 1 a)
b) je einem Delegierten der Organisationen, Initiativen und Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 b)

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) sie wählt die Mitglieder des Vorstands und zwei Kassenprüfer
b) sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands, den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht entgegen und erteilt Entlastung,
c) sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Stadtseniorenrats,
d) sie beschließt über die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und genehmigt den Haushaltsplan,
e) Sie beschließt die Satzung des Stadtseniorenrats und ihre Änderungen,
f) Sie kann die Auflösung des Stadtseniorenrats beschließen.

(3) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag, unterschrieben von mindestens einem Drittel der Mitglieder, vorliegt.

(4) Anträge einzelner Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter geleitet. Sie ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder.

(5) Abstimmungen

a) Jede Privatperson hat bei der Abstimmung 1 Stimme.
b) Für die im Stadtseniorenrat vertretenen Organisationen, Initiativen und Vereinigungen ist bei der Stimmabgabe nur jeweils ein Vertreter stimmberechtigt.

(6) Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt, außer die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Für die Durchführung einer geheimen Abstimmung müssen mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

(7) Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des Stadtseniorenrats bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins gemäß § 2 kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der Tagesordnung zuvor bekannt gemacht wurde.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:

a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
b) einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister

dem erweiterten Vorstand:

d) der aus maximal sechs Vorstandsmitgliedern bestehen kann,
e) sowie kraft Amtes einer Vertreterin oder eines Vertreters der Stadt Göppingen

und den Beisitzern
als weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht, die auf Vorschlag des Vorsitzenden des Vorstands, als Beisitzer oder projektbezogene Mitglieder in den Vorstand berufen werden können.
Bezüglich der Amtszeit gilt § 6 Abs. 2 der Satzung entsprechend.

(2) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei erforderlichen Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtsperiode, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand ist für die Erfüllung aller Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse und Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(4) Dem Vorstand des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet.

(5) die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist zulässig. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung des geschäftsführenden Vorstands entscheidet der erweiterte Vorstand, für die Aufwandsentschädigung des erweiterten Vorstands entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Stadtseniorenrat allein.
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister vertreten den Stadtseniorenrat gemeinsam.

§ 7 Geschäftsstelle

(1) Der Stadtseniorenrat unterhält in Göppingen eine Geschäftsstelle. Für das Büro der Geschäftsstelle wird von der Stadt Göppingen ein Raum kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2) Aufgaben und Geschäftsgang der Geschäftsstelle werden vom Vorstand festgelegt. Ebenso eine etwaige Aufgabenabgrenzung zu professionellen sozialen Diensten in Göppingen.

§ 8 Finanzen

Die finanziellen Aufwendungen des Stadtseniorenrates sollen durch öffentliche Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden und bei eventuellen Veranstaltungen erzielten Einnahmen gedeckt werden.
Der Stadtseniorenrat erstellt jährlich einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung, Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Mittel des Stadtseniorenrats sind an den in § 2 genannten Zweck gebunden

§ 9 Kassenprüfung

Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern geprüft. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung bekanntgemacht.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtseniorenrats oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Göppingen zu.
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Steuergesetze zu verwenden.

 

Inkrafttreten

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2022 in Göppingen
Göppingen, den 6.5.2022

Die Vorstandsmitglieder:


Wolfgang Hoffmann (Vorsitzender)
Petra Rothengaß (stellvertretende Vorsitzende)
Sieglinde Prinz (Schatzmeisterin);